18 bis 23 Jahre
Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) ist durch § 14b des Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt. Dabei ist entscheidend, dass es sich bei einem Anderen Dienst im Ausland rechtlich gesehen nicht um einen Zivildienst handelt. Wer einen Anderen Dienst im Ausland leistet, wird lediglich vom Zivildienst freigestellt.
Die Dauer beträgt mindestens elf Monate (mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst).
Trägerorganisation und Dienstleistender haben gemeinsam die Möglichkeit, einen längeren Zeitraum zu vereinbaren. In einigen Fällen wird dies auch von der Dienststelle im Ausland gefordert. Dadurch sind Dienstzeiten von bis zu zwei Jahren möglich. Diese Verlängerung wird allerdings nur bei wenigen Trägerorganisationen angewendet, in der Regel dauert der Dienst die gesetzlich vorgeschriebenen elf Monate. Der Dienstbeginn wird zwischen der Trägerorganisation und dem Dienstleistenden vereinbart.
Die Finanzierung eines Anderen Dienstes im Ausland gestaltet sich je nach Anbieter / Träger sehr stark. Es gibt einerseits kostenfreie Angebote, aber auch Anbieter, die einen finanziellen Beitrag der Dienstleistenden erwarten.
Der Staat übernimmt grundsätzlich im Falle des ADiA keinerlei Leistungen, Ausnahme ist der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "weltwärts".
Wird der ADiA vorzeitig beendet, wird die in dem Dienst abgeleistete Zeit auf den Zivildienst angerechnet (sofern sie zwei Monate übersteigt).
Die Bewerbung ist direkt an die entsprechende Trägerorganisation zu richten, welche den Freiwilligen bei erfolgreicher Bewerbung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (http://www.bafza.de/) registriert.